II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde infolge Härtefalls verzichtet.