Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 202 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Januar 2020 (PEN 19 592) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Strafzumessung ...............................................................................................................5 6. Anwendbares Recht ..................................................................................................5 7. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen......................................................................5 8. Objektive Tatkomponenten .......................................................................................6 9. Subjektive Tatkomponenten......................................................................................7 10. Verminderung der Schuldfähigkeit ............................................................................8 11. Fazit Tatkomponenten...............................................................................................9 12. Strafminderung zufolge Versuch ...............................................................................9 13. Täterkomponenten ..................................................................................................10 14. Konkretes Strafmass ...............................................................................................11 III. Massnahme....................................................................................................................12 15. Allgemeines.............................................................................................................12 16. Im konkreten Fall.....................................................................................................12 IV.Vollzug bzw. Aufschub der Strafe ..................................................................................15 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................18 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................18 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................18 VI. Verfügungen ..............................................................................................................19 VII. Dispositiv ...................................................................................................................20 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Januar 2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegi- algericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung ein, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘432.95, an den Kanton Bern (pag. 1245, Bst. B. Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Ferner sprach die Vor- instanz den Beschuldigten von der Anschuldigung des Angriffs frei, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 1245, Bst. B. Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Kör- perverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem ordnete die Vorinstanz eine ambulante therapeutische Be- handlung während und nach dem Strafvollzug an. Auf die Anordnung einer Lan- desverweisung wurde infolge Härtefalls verzichtet. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 1245 ff., Bst. B. Ziff. III., Bst. C. Ziff. 6. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 24. Januar 2020 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 1253). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 30. April 2020 (pag. 1326 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Mai 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Frage des Aufschubs des Strafvollzugs zugunsten der angeordneten ambulanten therapeuti- schen Massnahme (pag. 1333 f.). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ih- re Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 1339 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete der Beschuldigte auf die Geltendmachung von Nichteintretens- gründen (pag. 1344). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 29. März 2021 statt (pag. 1548 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Therapieverlaufsbericht (pag. 1383 f.), ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten (pag. 1417 ff.; pag. 1515 ff.; pag. 1535 ff.), ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 1479 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1487) eingeholt. Weiter wurden auf Ersuchen des Gut- achters beim Inselspital Bern medizinische Unterlagen ediert (pag. 1410 f.). Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 3. März 2021 (pag. 1487) wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einerseits die Akten BM 20 7281 betreffend den 3 Strafbefehl vom 10. März 2020 wegen mehrfacher Beschimpfung und andererseits die Einstellungsverfügung BM 20 9507 vom 31. März 2020 betreffend die im Strafregister noch ersichtliche Untersuchung wegen Raubes ediert. Die Einstellung ist rechtskräftig (pag. 1493 f.; pag. 1505 f.; pag. 1531 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1551 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand- lung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1561): Das Urteilsdispositiv der Vorinstanz sei unter Ziff. B. Ill. Ziff. 1. wie folgt zu ändern und im Übrigen zu bestätigen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug auf eine Probezeit von 2 Jahren gewährt, verbunden mit der Weisung, sich weiterhin der ambulanten psychotherapeutischen Be- handlung zu unterziehen. Es wird Bewährungshilfe angeordnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Staatsanwältin C.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1566 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 15. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 27. August 2017 in Bern zum Nachteil von D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27. August 2017 in Bern zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten; 3. des Schuldspruchs, wonach A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. August 2017 schuldig erklärt wurde; 4. des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung. II. A.________ sei gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch und in Anwendung der Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 StGB, sowie Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 16 Tagen; sowie 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 3. Es sei eine ambulante therapeutische Massnahme während und nach dem Strafvollzug anzuord- nen. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer das Strafmass, die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und die Frage des Voll- zugs bzw. Aufschubs der Strafe zu überprüfen (pag. 1245, Bst. B. Ziff. III. 1. erstin- stanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (pag. 1348, Bst. C. Ziff. 5. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar 2020 in Rechtskraft erwach- sen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Strafzumessung 6. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der kon- kreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Vorliegend kommt aufgrund der Schwere des Verschuldens nach altem wie auch nach neuem Recht nur eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe in Betracht. Diesbezüglich ergaben sich bei der Revision keine Änderungen. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden. 7. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1305 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 5 Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung schuldig ge- macht. Schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a aStGB). Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, wes- halb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von 180 Tagessätzen Gelds- trafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 aStGB). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 8. Objektive Tatkomponenten 8.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiede- ne hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Erwähnt sei aber zumindest, dass die erlittenen Verletzungen nicht unerheblich waren und teilweise im Spital behandelt werden mussten. E.________ zog sich am ganzen Körper zahlreiche Hautabschürfungen, Hautein- blutungen, Hautunterblutungen, Hautverfärbungen und Hautdurchtrennungen zu. Die Hautdurchtrennungen oberhalb der Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe und am Hinterkopf mussten genäht werden und hinterliessen Narben. Schliesslich renkte er sich den linken Oberarm aus der Gelenkspfanne aus und erlitt einen mehrteiligen Bruch des grossen Knochenvorsprungs des linken Oberarmkopfs (vgl. zum Ganzen pag. 1294 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperli- chen Unversehrtheit bzw. Gesundheit von E.________. Die Generalstaatsanwalt- schaft wies zu Recht darauf hin, dass die Verletzungen, die hier im Raum standen, schwer wiegen (pag. 1557). Lebensgefährliche Verletzungen drohten bereits durch den heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Hinterkopf von E.________. So hätte ihn die zerbrochene Flasche am Hals treffen können, was zu einem gros- sen Blutverlust und einer Lebensgefahr hätte führen können. Durch die zahlreichen Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf von E.________ bestand eine grosse Gefahr erheblicher Schädel- und Hirnverletzungen, zumal dieser wehr- und re- gungslos am Boden lag und keine Abwehrhaltung einnehmen konnte. Selbst wenn 6 eine Lebensgefahr hätte abgewendet werden können, wäre auch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit denkbar gewesen. Schliesslich hätte E.________ durch das Vorgehen des Beschuldigten leicht ein Auge verlieren oder eine bleibende Entstel- lung seines Gesichts (z.B. durch Narben) davontragen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. 8.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handelns (kriminelle Energie) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ging der Beschuldigte mit erheblicher kri- mineller Energie vor (pag. 1307, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn die Tat nicht von langer Hand oder im Einzelnen geplant war, wies sie doch einen gewissen Planungsgrad auf. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben E.________ in der Innenstadt durch Telefonanrufe richtiggehend geortet und an- schliessend verfolgt, bevor sie etwas ausserhalb des Zentrums zur Tat schritten. Dabei ist keineswegs ein Konflikt eskaliert. Vielmehr setzte der Beschuldigte E.________ ohne vorgängige Konversation durch einen heftigen Schlag mit einer Bierflasche gegen dessen Hinterkopf ausser Gefecht. Als E.________ wehrlos am Boden lag, bückte sich der Beschuldigte gemäss den unbestrittenen Sachverhalts- feststellungen der Vorinstanz über ihn und deckte ihn mit Faustschlägen gegen den Oberkörper und insbesondere gegen den Kopf ein. Zusätzlich trat er mindestens zehnmal heftig mit stampfartigen und kickartigen Bewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf (pag. 1290 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Da E.________ benommen war, hatte er keine Möglichkeit, die zahlrei- chen Schläge und Tritte abzuwehren. Bei einem der letzten Tritte trafen der Be- schuldigte und sein Mittäter E.________ derart heftig im Kopfbereich, dass dieser sich von der einen auf die andere Seite drehte (pag. 1291 und pag. 1294, S. 28 und S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher kriminel- ler Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 8.3 Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden und mit der Vorinstanz von einer Strafe von 60 Monaten auszugehen (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liess sich ein direkter Vorsatz nicht erstel- len. Dem Beschuldigten ging es letztlich darum, E.________ eine Lektion zu ertei- len. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperverletzungen nach sich ziehen konnte und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventua- 7 lvorsätzlich (vgl. pag. 1303, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringe- res Verschulden. Beweggrund für die Tat war die angebliche Vergewaltigung von F.________, der damaligen Freundin des Beschuldigten, durch E.________. Der Vorinstanz ist bei- zupflichten, dass nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte subjektiv von einem sexuellen Übergriff ausging und entsprechend wütend auf E.________ war (pag. 1308, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies rechtfertigte je- doch das Vorgehen des Beschuldigten keineswegs. Die Tat wäre für den Beschuldigten grundsätzlich ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. So hätte er bezüglich der vermeintlichen Vergewaltigung vorab die Polizei oder eine entsprechende Beratungsstelle aufsuchen können. Zudem hätte er E.________ zur Rede stellen können. Aufgrund der psychischen Störung und der Alkoholintoxikation im Zeitpunkt der Tat kann jedoch nicht von freier Entscheidung gesprochen werden. Dieser Umstand wird nachfolgend bei der Frage der Schuld- fähigkeit berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeid- barkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätz- lichen Handelns und der nicht rein egoistischen Beweggründe verschuldensmin- dernd aus. Es ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen. 10. Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweis). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschul- densbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Be- einträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Ein- schränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 62). Ins- gesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutach- ters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in recht- licher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Der Beschuldigte wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. G.________, begutachtet. Gemäss dem 8 psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) litt der Beschuldigte tatzeitlich an einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei stän- digem Gebrauch von Cannabis differentialdiagnostisch an einer substanzgebunde- nen psychotischen Störung. Er habe sich zudem im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikation befunden, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (pag. 931). Bezüglich der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei Begehung der vorgeworfe- nen Tat wegen seiner psychischen Störung und Abhängigkeit nicht oder nur einge- schränkt in der Lage gewesen wäre, deren Unrecht einzusehen. Jedoch hätten die Alkoholintoxikation und die zusätzlichen Krankheitssymptome zu einer psychischen Instabilität, zu einer Kurzschlüssigkeit auf Verhaltensebene und in der Summe zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigetragen. Aus gutach- terlicher Sicht werde eine mittelgradige bis schwergradige Schuldminderung ange- nommen (pag. 931 f.). Das oberinstanzlich beim Institut für Rechtsmedizin (IRM), Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. med. H.________, eingeholte Ergänzungsgut- achten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) konnte den im Vorgutachten diagnos- tizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigen. Beim Beschuldigten liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollständiger Remission sowie Abhängigkeits- syndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Im Übrigen schloss sich der Zweitgut- achter jedoch – soweit für die Frage der Schuldfähigkeit relevant – dem Vorgutach- ten an (pag. 1449; pag. 1460). Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit im Erstgutachten sind schlüssig und werden im Ergänzungsgutachten nicht in Frage gestellt. Die Präzisierungen bezüg- lich der aktuellen Diagnose stellt die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt nicht in Frage. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und einer mittel- bis schwergradigen Verminde- rung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen mittelschwere Verschulden im unteren Bereich wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erscheint angemessen. 11. Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 28 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 12. Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch ledig- 9 lich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Er- folgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollen- deten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken (pag. 1309, S. 46 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Folgen der Tat waren für E.________ dennoch gra- vierend. Die erlittenen Verletzungen führten zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Voll arbeitsfähig war E.________ erst wieder rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall (pag. 1183 Z. 23 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung waren nach wie vor Narben im Gesicht sichtbar, insbesondere die Na- rbe über der Augenbraue (pag. 1184 Z. 36 ff.; pag. 1302). Auch litt E.________ teils noch an Angstgefühlen (pag. 1183 Z. 16 ff.). Körperliche Einschränkungen hat- te er aber keine mehr (pag. 1183 Z. 21). Aufgrund der grossen Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und der doch erheb- lichen tatsächlichen Folgen der Tat erscheint vorliegend für den Versuch nur eine geringe Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 24 Monate als angemessen. 13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1310 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte im März 2020 von seiner Freundin F.________ getrennt hat. Die familiären Beziehun- gen sind insgesamt konfliktbehaftet. Gegenüber dem Gutachter gab der Beschul- digte am 11. Februar 2021 an, er habe keine nahe Bezugsperson mehr (pag. 1448). Seit Dezember 2020 wohnt der Beschuldigte in einem Studio in der Stadt Bern (pag. 1448). Er ist arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1480). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er habe seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Anstellung gehabt, zumindest nichts Längerfristiges (pag. 1553 Z. 15). Der Beschuldigte konsumiert eigenen Angaben zufolge täglich bis zu fünf Joints (pag. 1439; pag. 1456). Im Juli 2020 wurde bei ihm Morbus Basedow diagnostiziert und die damit einhergehende Schilddrüsenüber- funktion wird medikamentös behandelt (pag. 1410 f.; pag. 1448). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 10 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er praktisch von Anfang an vollumfänglich geständig war. Obwohl ihm das Delikt auch ohne Geständnis hätte nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Ferner zeigte der Beschuldigte im Verfahren Einsicht und Reue. So führte er beispielsweise an der Hafteröffnung vom 13. September 2017 (pag. 171 ff.) aus, er habe Scheisse gebaut und es sei ein Blödsinn gewesen (pag. 177 Z. 215). Der Beschuldigte erwähnte mehrfach, dass es ihm leidtue (pag. 176 Z. 185 ff.; pag. 179 Z. 292; pag. 184 Z. 485). Er bereue es, seit es pas- siert sei (pag. 179 Z. 292 f.). Selbstjustiz erachtete der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens nie als gerechtfertigt. Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte persönlich bei E.________ und einem weiteren vormaligen Privatkläger und konnte sich mit ihnen im Zivilpunkt einvernehmlich einigen (pag. 1204 Z. 18 ff.; pag. 1182; pag. 1186; pag. 1213 ff.; pag. 1226 ff.). Dieses Verhalten ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die im Februar 2020 gegen den Beschuldigten eröffnete Strafuntersuchung wegen Raubes wurde zwischenzeitlich eingestellt (pag. 1487; pag. 1531 ff.). Im Dezember 2019 und Januar 2020 beschimpfte der Beschuldigte mehrfach einen Polizisten. Hierfür wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 10. März 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Ver- bindungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 1487). Diese Vorfälle deuten auf eine eher geringe Frustrationstoleranz in (vermeintlichen) Konfliktsituationen hin. Da es sich um Bagatellverstösse handelt, sind sie jedoch bei der Strafzumessung nicht massgeblich zu berücksichtigen. 13.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesge- richts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstän- de sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Geständnisbereitschaft und der Einsicht und Reue strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 6 Monate auf 18 Mo- nate zu reduzieren ist. 14. Konkretes Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheits- 11 strafe von 18 Monaten als angemessen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Bezüglich des Vollzugs der Strafe wird auf Ziff. IV. nachfolgend verwiesen. III. Massnahme 15. Allgemeines Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Wei- se abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern am- bulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Ge- fahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen (Art. 63 Abs. 1 aStGB). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 aStGB zwingend anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nach Art. 59 und Art. 63 aStGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 aStGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei, darf in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53). Schliesslich setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr ver- bundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahr- scheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 aStGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 aStGB). 16. Im konkreten Fall Dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten vom 14. März 2018 (pag. 823 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bereits während der obligatorischen Schulzeit bzw. unmittelbar im Nachgang in ambulanter Behandlung war (wegen ei- nes tätlichen Angriffs bzw. Suizidalität, pag. 849). Ab dem Jahre 2014 befand sich der Beschuldigte regelmässig in stationären und ambulanten Behandlungen (pag. 848 ff.). Tatzeitlich geht das Gutachten beim Beschuldigten von einer klinisch relevanten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. wegen einem bereits langfristig vorhandenen Abhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von Can- 12 nabis differentialdiagnostisch von einer substanzgebundenen psychotischen Störung aus. Weiter habe er sich im Zustand einer mittelgradigen Alkoholintoxikati- on, übergreifend im Sinne eines schädlichen Gebrauchs, befunden. Insgesamt sei im Tatzeitpunkt von einem komplexen und schweren Störungsprofil auszugehen (pag. 931). Die tatzeitliche Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und Suchtmit- telabhängigkeit gelte weiterhin. Der zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholkonsum (akute Intoxikation) und die exazerbierte Psychose, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat stünden, seien mittlerweile abge- klungen, so dass eine psychisch und kriminalprognostisch relevante positive Ent- wicklung eingetreten sei (pag. 933). Das Gutachten hält den Beschuldigten für massnahmebedürftig. Auch wenn sich die deliktrelevanten Bedingungen seit dem Tatzeitpunkt verbessert hätten, bestehe noch ein erhöhtes Risiko künftiger Strafta- ten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien Verstösse gegen das Betäubungsmittelge- setz zu erwarten. Die vorgeworfene Gewalttat habe sich vor allem unter Einfluss von Alkohol abgespielt. Das Risiko ähnlicher Gewaltdelikte sei noch als mässig er- höht zu bewerten, ein ständiges Gefährdungspotential sei jedoch nicht ersichtlich (pag. 932). Für die festgestellte Störung gebe es wirksame Behandlungsmöglich- keiten. Zweckmässig und indiziert sei eine langfristige ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 aStGB mit regelmässigen klinischen Beurteilungen und laborchemischen Kontrollen betreffend Substanzkonsum (pag. 933 f.). Zu überlegen sei eine stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung. Sollte sich die ambulante Behandlung nicht als zielführend erweisen, sei eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 60 aStGB zu erwägen (pag. 930; pag. 934). Das oberinstanzlich eingeholte Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 (pag. 1417 ff.) bestätigt im Wesentlichen das Vorgutachten und nimmt einige An- passungen auf diagnostischer Ebene und in Bezug auf die Therapieempfehlungen vor (pag. 1460). Demnach liege eine paranoide Schizophrenie mit noch unvollstän- diger Remission sowie Abhängigkeitssyndrome durch Cannabis und Nikotin vor. Der im Vorgutachten noch diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol könne aufgrund des seitherigen Verlaufs und der vorhandenen Datenlage nicht mehr bestätigt werden (pag. 1449; pag. 1460). Auch das Ergänzungsgutachten geht von einer Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten aus. Durch den geringeren Alko- holkonsum seit der Anlasstat habe der Beschuldigte seine Legalprognose zumin- dest bis auf Weiteres etwas verbessern können. Fraglich sei jedoch, wie nachhaltig dieser Zustand sei, da der Beschuldigte in seinem Leben aktuell deutliche Instabi- litäten aufweise. So sei eine ihn offenbar stabilisierende Partnerschaft im März 2020 zu Ende gegangen und der Beschuldigte fühle sich seither zunehmend ver- einsamt. Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum sei nicht erkennbar und der Beschuldigte nehme nach wie vor keine genügende antipsychotische / stimmungs- stabilisierende Medikation ein. Hingegeben konsumiere er eigenen Angaben zufol- ge täglich bis zu fünf Joints (pag. 1456). Die Durchführung einer langfristigen am- bulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 aStGB sei zweckmässig und indiziert (pag. 1462). Die bisherige (freiwillige) ambulante Therapie habe nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Legalprognose geführt. Die Therapie sollte deutlich optimiert werden. Aus gutachterlicher Sicht werde eine Änderung der künf- tigen Therapie und ein Therapiestellenwechsel empfohlen (pag. 1457 f.; pag. 1462 13 f.). Eine längerfristige stationäre Therapie nach Art. 59 oder 60 aStGB sei nach wie vor nicht zwingend (pag. 1463). Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten diagnostizieren beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie und eine Suchtmittelabhängigkeit und damit eine schwere psychische Störung im Sinne des StGB. Diese lag bereits im Tatzeitpunkt vor und besteht weiterhin. Der Zusammenhang zwischen der psychi- schen Störung und der begangenen Straftat ist gegeben. Ob ein schädlicher Ge- brauch von Alkohol im Tatzeitraum allgemein oder einzig eine akute Alkoholintoxi- kation in der Tatnacht vorlag, ändert daran nichts. Ebenso besteht gestützt auf die Gutachten eine Gefahr weiterer Straftaten, auch wenn sich die Legalprognose zumindest bis auf Weiteres etwas verbessert hat. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht mehr gewalttätig wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Ergänzungsgutachten wird schlüssig und nachvollziehbar begründet, dass der Beschuldigte verschiedene deliktrelevante Faktoren nicht wesentlich beeinflussen konnte und in seinem Leben aktuell deutliche Instabilitäten aufweist. Dies ergibt sich auch aus dem Therapieverlaufsbericht vom 13. Januar 2021. So sei die psy- chotherapeutische Klärungsarbeit durch viele destabilisierende Alltagssituationen erschwert worden. Die fehlende Konstanz in seinem sozialen Umfeld kombiniert mit der Trennung der Beziehung und dem bevorstehenden Gerichtstermin hätten den Beschuldigten zunehmend destabilisiert und er sei in der Folge psychotisch de- kompensiert (pag. 1383). Ungereimtheiten und zwischenmenschliche Konflikte würden oft wieder zu Destabilisierung und impulsivem Verhalten führen, so dass kurzfristig Erreichtes wieder verloren gehe (pag. 1384). Die erneute psychotische Dekompensation im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte auch zu strafbaren Handlungen. Auch wenn es sich bei den mehrfachen Beschimpfungen um Bagatellverstösse und nicht um Gewaltdelikte handelt, deuten sie doch auf eine nach wie vor geringe Frustrationstoleranz in vermeintlichen Konfliktsituationen hin. Ferner ist der Beschuldigte nicht bereit, eine antipsychotische / stimmungsstabili- sierende Basismedikation einzunehmen, obwohl er gemäss eigenen Angaben zu- mindest mit Abilify gute Erfahrungen gemacht hat (vgl. pag. 1553 Z. 24). Die re- gelmässige Einnahme einer Basismedikation wäre jedoch gemäss dem Sachver- ständigen eine wesentliche Grundlage für eine zukünftig adäquate Behandlung (vgl. pag. 1516). Schliesslich hat der Beschuldigte kein Problembewusstsein hin- sichtlich seines Cannabiskonsums. Beide Sachverständige gehen davon aus, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten durch eine ambu- lante Massnahme begegnen lässt. Diese Ausführungen sind überzeugend. Glei- ches gilt für die Ausführungen, wonach eine stationäre Massnahme (derzeit) nicht erforderlich bzw. nicht zwingend ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Be- schuldigte den deutlich deliktrelevanten übermässigen Alkoholkonsum seit der Tat wesentlich reduzieren konnte. Die zwischenzeitliche Verurteilung wegen Beschimp- fung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist folglich im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen eine ambulante Massnahme anzu- ordnen. 14 Ausgeschlossen ist vorliegend die Anordnung einer ambulanten Therapie im Rah- men einer Weisung bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Vorab ist, wie ausgeführt, eine ambulante Massnahme zwingend anzuordnen, wenn die Voraus- setzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.2). Weiter ergibt sich gestützt auf die Gutachten eine ungünstige Prognose, die den bedingten Strafvollzug ausschliesst (vgl. dazu Ziff. IV. nachfolgend). Schliess- lich ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den beiden Gutachten, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren in ambulanten und teils auch stationären Therapien befindet. Diese führten, wie sich dem Ergänzungsgutachten entnehmen lässt, nicht zum gewünschten Erfolg. Ohne gefestigte Struktur bzw. durch blosse Weisungen und Auflagen während der Probezeit ist nicht mit einer nachhaltigen Verbesserung des Zustands des Beschuldigten bzw. einer nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr zu rechnen. IV. Vollzug bzw. Aufschub der Strafe Sind wie vorliegend die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass- nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2 aStGB). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und 43 aStGB aus- geschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 187; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5; 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24. September 2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2. März 2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19. März 2009 E. 3.1). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt folglich nicht in Betracht. Nach Art. 63 Abs. 2 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausge- sprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. und E. 4.3 S. 165). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt wür- de. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungs- chancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaus- sichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Strafta- ten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.; Urteile des Bundesgerichts 15 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen). Der Strafvollzug kann Therapie und Resozialisierung unter verschiedenen Ge- sichtspunkten, u.a. wegen Abbruchs von gefestigten familiären, sozialen oder be- ruflichen Strukturen, erschweren. Diese allgemeinen, destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um einen Aufschub anzuordnen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3; 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163). Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieer- folg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 3 Bst. c aStGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 163; BGE 116 IV 101 E. 1b S. 103 mit Hin- weisen). Das Gutachten vom 14. März 2018 hält diesbezüglich fest, dass den komplexen Behandlungserfordernissen bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nur begrenzt Rechnung getragen werden könne, da es neben der medikamentösen Therapie auch auf vielfältige, darunter psychoedukative und psychotherapeutische Angebote, sowie zusätzliche Hilfsangebote, ankomme. Ein gewisser Vorteil wäre allenfalls, dass im Zeitraum der Freiheitsstrafe voraussichtlich kein regelmässiger Cannabiskonsum möglich sei. Insofern könne eine zunächst begleitende ambulan- te Behandlung während einer allfälligen Freiheitsstrafe aus gutachterlicher Sicht nicht völlig abgelehnt werden (pag. 935). Im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 wird ausgeführt, dass Personen, die unter einer Schizophrenie leiden, im Strafvollzug üblicherweise als schwache Glieder gelten. Insofern dürfte das Milieu des Strafvollzugs für den Heilungsprozess des Beschuldigten kaum förderlich sein (pag. 1456). Allerdings sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte im Strafvollzug bei Cannabiskonsum sanktioniert wür- de. Bestenfalls würde sich beim Beschuldigten bei einer strafvollzugsbegleitenden Therapie die Erkenntnis durchsetzen, dass er mit einer antipsychotischen / stim- mungsstabilisierenden Basismedikation nicht mehr auf den Cannabiskonsum an- gewiesen sei (pag. 1457). Die bisherige Therapie sei kritisch zu hinterfragen (pag. 1457). Da aus gutachterlicher Sicht ein Therapiestellenwechsel angeregt werde, könnte dies ein weiterer Aspekt sein, der für eine zunächst vollzugsbeglei- tende Therapie spreche. Eine vollzugsbegleitende Behandlung könnte idealerweise dazu führen, dass der Beschuldigte vermehrt Distanz zu seinem nach wie vor aus- gedehnten Cannabiskonsum finden könne (pag. 1458). Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine nahe Bezugsperson in seinem Umfeld habe und offensichtlich erscheine, dass er in etlichen Alltagsangelegenheiten Unterstützung brauche, könnte eine strafvollzugsbegleitende Therapie ebenfalls hilfreich sein (pag. 1458). Eine längerfristige stationäre Therapie erscheine nicht zwingend (pag. 1459). Zusammenfassend wird im Ergänzungsgutachten tendenziell eine ambulante vollzugsbegleitende Therapie mit Fortführung nach der Entlassung emp- fohlen. Alternativ könnte die ambulante Therapie stationär zwecks Etablierung ei- ner suffizienten medikamentösen Therapie eingeleitet werden. Ein wesentlicher Vorteil einer vollzugsbegleitenden Therapie dürfte der weitgehende Verzicht auf 16 Cannabis sein und die damit sich ergebende Chance, dass sich der Beschuldigte eher auf die Hilfe durch eine entsprechende Medikation einlassen könnte (pag. 1459; pag. 1463). Mit Schreiben vom 23. März 2021 ergänzte der Gutachter, der Verlauf der schizophrenen Grunderkrankung und der Cannabiskonsum des Beschuldigten hätten sich trotz laufender Therapie nicht wesentlich zum Positiven verändert. Der Beschuldigte habe die Zeit seit dem Gutachten vom 14. März 2018 nicht dazu nutzen können, die im Gutachten angedachte Therapie (mit u.a. medi- kamentöser Therapie und Psychotherapie) zu etablieren bzw. für sich zu nutzen. Vieles spreche dafür, dass ihm dies im ambulanten Rahmen nicht gelinge. Ein voll- zugsbegleitendes Setting würde hingegen einen klareren und verbindlicheren Rahmen setzen (pag. 1520 f.). Sowohl das Gutachten wie auch das Ergänzungsgutachten gehen einerseits davon aus, dass der Strafvollzug für die Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich kein ideales Umfeld bietet. Beide Sachverständige weisen jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung darauf hin, dass der Strafvollzug dazu dienen könnte, Abstand zu sei- nem Cannabiskonsum zu finden. Während eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Gutachten vom 14. März 2018 nicht völlig abgelehnt wird, wird die- se im Ergänzungsgutachten vom 26. Februar 2021 empfohlen. Die Ausführungen im Ergänzungsgutachten sind insbesondere unter Berücksichti- gung der medizinischen Vorgeschichte des Beschuldigten schlüssig und nachvoll- ziehbar. So trat der Beschuldigte bereits mehrfach zwecks Entzug von Cannabis stationär in Kliniken ein, so unter anderem vom 27. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 (pag. 862), vom 19. bis 21. Januar 2017 (pag. 862), vom 27. Februar bis 7. April 2017 (pag. 864) und vom 6. bis 12. Juli 2017 (pag. 866), d.h. kurz vor dem Vorfall vom 27. August 2017. Die suchtspezifischen Behandlungsversuche wurden durch den Beschuldigten jeweils wieder abgebrochen. Dass der Beschuldigte nun zu seiner aktuellen Therapeutin Vertrauen fassen konnte (vgl. pag. 1552 Z. 5 ff.), erscheint zwar positiv. Sein gesundheitlicher Zustand stabilisierte sich durch die Therapie jedoch nicht wesentlich und er wurde erneut deutlich psychotisch. Zudem konsumiert der Beschuldigte nach wie vor täglich bis zu fünf Joints. Wie im Ergän- zungsgutachten überzeugend ausführt wird, dürfte die Etablierung eines anderen Therapieansatzes sowie die Reduktion des Cannabiskonsums vollzugsbegleitend einfacher sein bzw. leichter fallen. Festzuhalten bleibt zudem, dass bereits der Erstgutachter eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht völlig ablehnt und auch auf entsprechende Vorteile hinweist. Gestützt auf die Gutachten ist des- halb nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Therapieer- folg erheblich gefährden würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig Kon- takt zu seinen Eltern pflegt, jedoch ansonsten über keine gefestigten familiären, sozialen und beruflichen Strukturen verfügt, die durch den Strafvollzug beeinträch- tigt würden. So ist der Beschuldigte seit längerer Zeit arbeitslos und absolviert auch keine Ausbildung. Von seiner Lebenspartnerin hat er sich getrennt und eine nahe Bezugsperson fehlt. Zusammenfassend bestehen keine hinreichenden Gründe, um den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen 17 und es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Strafzumessung beschränkten Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Vorinstanz getrof- fene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 3'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) und Auslagen von CHF 12'984.80 (Therapieverlaufsbericht CHF 150.00 [pag. 1386], Ergänzungsgutachten CHF 11'760.80 [pag. 1529] und Beantwortung der Ergänzungsfragen CHF 1'074.00 [pag. 1530]), insgesamt ausmachend CHF 16'484.80. Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe, unterliegt aber in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe, unterliegt aber bezüglich der Höhe der Freiheitsstrafe (vgl. pag. 1561; pag. 1566 f.). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 5'494.95, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ ist in Rechts- kraft erwachsen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). 18 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 29. März 2021 (pag. 1562 ff.) bestimmt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung werden 1 3/4 Stunden hinzu- gerechnet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'203.20, ausma- chend CHF 3'468.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschä- digung (1/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Festsetzung des vollen Honorars und die Geltendmachung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 1562). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 19 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Januar 2020 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 27.08.2017 in Bern zum Nachteil von D.________, eingestellt wurde, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘432.95, an den Kanton Bern. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 27.08.2017 in Bern zum Nachteil von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27.08.2017 in Bern, und in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘123.35 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung). D. auf die Anordnung einer Landesverweisung infolge Härtefalls verzichtet wurde (Art. 66a Abs. 2 StGB). 20 E. weiter beschlossen wurde: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 6.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'306.30 CHF 264.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'570.80 volles Honorar CHF 4'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 6.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'131.30 CHF 330.50 Total CHF 4'461.80 Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 41.00 200.00 CHF 8'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 438.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'638.10 CHF 665.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'303.25 volles Honorar CHF 10'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 438.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'688.10 CHF 823.00 Total CHF 11'511.10 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12‘874.05. A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerich- tete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 11‘586.65 (= 90% der amtlichen Ent- schädigung; 10% der amtlichen Entschädigung fällt auf die Einstellung) zurückzuzah- len und Fürsprecher B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 2‘788.95 zwischen der auf die Schuldsprüche entfallende amtlichen Entschädigung und das auf die Schuldsprüche entfallende volle Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. C. und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 57 Abs. 1, 63 Abs. 1, 122 aStGB; 21 Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Untersuchungshaft von 16 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Straf- vollzug angeordnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von total CHF 16'484.80, ausmachend CHF 10’989.85. III. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 1/3 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'484.80, ausmachend CHF 5'494.95, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’831.20 CHF 372.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’203.20 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'203.20, ausmachend CHF 3'468.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 22 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 29. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Mai 2021) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23