428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00, gehen deshalb zu seinen Lasten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). VI. Verfügungen 22. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen. 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.