Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 228 f.). Dieses Vorgehen ist angesichts der Auswirkungen des Unfalls auch auf den Beschuldigten zutreffend. Ein