Es resultierte ein abgerundeter Tagessatz von CHF 60.00. Die Kammer kann sich den Berechnungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen und geht von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten in Höhe von CHF 5'416.00 aus (inkl. 13 Monatslohn; pag. 263, Z. 42 f.; pag. 264, Z. 22 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten verdient zufolge Corona-Pandemie im Moment nicht mit (pag. 264, Z. 1 f.). Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der familiären Unterstützungspflichten des Beschuldigten sowie eines Pauschalabzugs für allgemeine Lebenshaltungskosten ergibt sich eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00.