Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten zu seinen damaligen finanziellen Verhältnissen ab. Sie rechnete mit einem Erwerbseinkommen von gerundet CHF 5‘400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie mit einem kleinen Nebeneinkommen seiner Ehefrau von ca. CHF 200.00. Mitberücksichtigt wurden familieninterne Unterstützungsleistungen für die Ehefrau und die drei Kinder sowie der praxisgemässe Abzug für allgemeine Lebenshaltungskosten. Es resultierte ein abgerundeter Tagessatz von CHF 60.00.