Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten zu seinen damaligen finanziellen Verhältnissen ab.