Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Darüber hinaus geben auch seine persönlichen Verhältnisse keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Es ist demnach eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen.