Es liegt ein schlichter Fahrfehler vor, eine kurze Unaufmerksamkeit, welche tragische Folgen hatte. Der Umstand, dass er fahrlässig handelte, ist beim Fahrlässigkeitsdelikt ebenfalls neutral zu werten. Das Verschulden des Beschuldigten ist gestützt auf die Tatkomponenten als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 60 Strafeinheiten sind mithin zu bestätigen.