Es handelte sich um einen bloss kurzen Moment der Unaufmerksamkeit. Im Rahmen des Abbiegemanövers hat der Beschuldigte das vor ihm liegende Trottoir befahren, ohne mit einem letzten Blick aus dem linken Seitenfenster zu prüfen, ob sich jemand darauf befindet oder eben angefahren kommt. Das Verschulden des Beschuldigten ist gestützt auf das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung als leicht zu bezeichnen. Die Art der Tatbegehung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermindernd aus. Es liegt ein schlichter Fahrfehler vor, eine kurze Unaufmerksamkeit, welche tragische Folgen hatte.