16. Tatkomponenten †I.________ starb an den Verletzungen, die ihr durch den Unfall zugefügt wurden. Ihr Tod war unnötig und ist insbesondere für ihre Nächsten äusserst tragisch. Die Missachtung des allerhöchsten geschützten Rechtsguts und die schlimmen Folgen einer Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung. Die Kammer erachtet – wie schon die Vorinstanz – die Sorgfaltspflichtverletzung als gering. Es handelte sich um einen bloss kurzen Moment der Unaufmerksamkeit.