Die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebende Pflicht schützt demnach die übrigen Verkehrsteilnehmer, so auch Fussgänger und Fahrradfahrer. Indem der Beschuldigte seine ihm obliegenden Pflichten vernachlässigt hat, hat er genau die Gefahr geschaffen, die dann in den Tod von †I.________ umgeschlagen ist. 14.6 Fazit Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte durch ein unvorsichtiges Abbiegemanöver nach links seine Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung