Erwartet wird demnach, dass ein Fahrzeugführer die konkrete Verkehrssituation aufnimmt, verarbeitet und entsprechend rechtzeitig sowie in einer der Situation angepassten Weise reagieren kann. So etwa auf mögliche Gefahrenquellen, sich regelwidrig verhaltende Verkehrsteilnehmer oder unvorsichtige Fussgänger (ROTH, a.a.O., Art. 31 N 48 m.w.H.). Die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebende Pflicht schützt demnach die übrigen Verkehrsteilnehmer, so auch Fussgänger und Fahrradfahrer.