Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †I.________ zu vermeiden, hätte er sich pflichtgemäss verhalten. Hätte er nämlich dem zu überquerenden Trottoir die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, indem er vor dem Befahren einen letzten Seitenblick aus dem linken Fenster geworfen hätte, so hätte er das herannahende Mädchen sehen und zur Not den Lastwagen anhalten müssen bzw. können, um ihr den Vortritt zu gewähren. Diesfalls wäre es nicht zur Kollision gekommen. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod von †I.________ – wäre demzufolge vermeidbar gewesen.