23 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E 4.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †I._