Auch komme es hin und wieder vor, dass ein Verunfallter, z.B. ein gestürzter Motorradfahrer, bewusstlos oder in verletztem Zustand während kürzerer oder längerer Zeit auf der Fahrbahn liegen bleibe (BGE 93 IV 115 E. 2). Dass zuweilen nicht nur Fussgänger (welche i.d.R. langsamer unterwegs sind), sondern etwa auch Personen auf fahrzeugähnlichen Geräten (insbesondere Kinder), Jogger, Skateboarder oder elektrische Rollstühle um kurz vor 14:00 Uhr auf Trottoirs unterwegs sind, ist deshalb nicht derart aussergewöhnlich, als dass nicht damit gerechnet werden müsste.