Ebenso trete verhältnismässig häufig der Fall ein, dass Ladegut von fahrenden Fahrzeugen herabfalle, oder dass es stillstehende Fahrzeuge habe, die infolge einer Betriebsstörung oder eines Unfalles die Fahrbahn versperrten, ohne dass sie sofort beiseitegeschafft oder durch Sicherungsmassnahmen für den übrigen Verkehr rechtzeitig und auf genügende Entfernung kenntlich gemacht werden könnten. Auch komme es hin und wieder vor, dass ein Verunfallter, z.B. ein gestürzter Motorradfahrer, bewusstlos oder in verletztem Zustand während kürzerer oder längerer Zeit auf der Fahrbahn liegen bleibe (BGE 93 IV 115 E. 2).