Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so beispielsweise bei Fussgängern (BGE 100 IV 279 E. 3d) oder einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn oder etwa einem Metallregal auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6B_673/2011 vom 20. Dezember 2011). Es hat namentlich auch ausgeführt, dass die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen auch auf Autobahnen nicht so selten sei, als dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben dürfte.