ren, namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/218 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2). Das Bundesgericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so beispielsweise bei Fussgängern (BGE 100 IV 279 E. 3d) oder einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn oder etwa einem Metallregal auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6B_673/2011 vom 20. Dezember 2011).