26 Abs. 2 SVG). Sodann wäre es um diese Zeit (kurz vor 14:00 Uhr) problemlos auch möglich gewesen, dass ein Fussgänger, eine Joggerin, ein Skateboarder oder ein Kind auf einem anderen fahrbaren Gerät auf besagtem Trottoir unterwegs gewesen wäre. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat.