22 teil des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2.1). Es mag zwar sein, dass †I.________ mit ihrem Fahrrad das Trottoir grundsätzlich nicht hätte befahren dürfen. Der Beschuldigte hätte sie bei pflichtgemässer Sorgfalt jedoch sehen und ihr Fehlverhalten erkennen können. Unter anderem bei Kindern ist ferner eine besondere Vorsicht geboten (Art. 26 Abs. 2 SVG).