Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgänger der Pflicht nach Art. 26 Abs. 1 SVG nachkommen, es sei denn, es bestünden Anzeichen auf ein Fehlverhalten. Um ein mögliches Fehlverhalten überhaupt erkennen zu können, ist der Fahrzeugführer allerdings zur Aufmerksamkeit verpflichtet. Er muss grundsätzlich beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten. So muss ein Fahrzeugfahrer – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – etwa Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in der Nähe des Fussgängerstreifens haben, damit er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Ur-