Solches ist vorliegend – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – nicht der Fall. Insoweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, er habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Fahrradfahrerin auf dem Trottoir fahrend entgegenkomme, und sich damit auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG beruft – wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet –, ist folgendes festzuhalten: Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgänger der Pflicht nach Art.