Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker gemäss Bundesgericht nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Solches ist vorliegend – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – nicht der Fall.