Sodann muss der Fahrzeuglenker, nach mehrfach bestätigter Ansicht des Bundesgerichts, ohnehin dafür besorgt sein, dass das sich aus jenem Faktor ergebende Risiko ausgeschaltet wird (beispielhaft etwa BGE 127 IV 34 E. 3b m.w.H.). Der Chauffeur muss sich jedenfalls den aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer (oder allenfalls auch Fussgänger) im verdeckten Sichtbereich befinden könnten.