191; pag. 274), ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Problematik der sichttoten Winkel in der entscheidenden Phase (Befahren des Trottoirs) nicht relevant war. Darüber hinaus ist nunmehr auch nicht mehr bestritten, dass das herannahende Mädchen mit einem Blick aus dem linken Seitenfenster im entscheidenden Moment auch für den Beschuldigten sichtbar gewesen wäre. Sodann muss der Fahrzeuglenker, nach mehrfach bestätigter Ansicht des Bundesgerichts, ohnehin dafür besorgt sein, dass das sich aus jenem Faktor ergebende Risiko ausgeschaltet wird (beispielhaft etwa BGE 127 IV 34 E. 3b m.w.