Es mag ferner zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir fahrende †I.________ verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregelverletzung, wie sie im Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen werden. Es hätten sich etwa auch ein Jogger, eine Skateboard-Fahrerin oder ein elektrischer Rollstuhl auf dem Trottoir nähern können. Es darf mit Blick auf die damalige Verkehrssituation also ohne Weiteres erwartet werden, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit (auch) auf das besagte Trottoir (und zwar in Richtung