Zur Diskussion steht damit noch das Befahren eines Trottoirs (inkl. korrekte Umfahrung der Mittelinsel) und keine vielbefahrene Querstrasse, wie dies etwa im Urteil BGE 122 IV 225 der Fall war. Sodann herrschte am 21. November 2018 kein überdurchschnittlich hohes Verkehrsaufkommen (vgl. Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C.________ sowie Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 5). Das Wetter war – laut Unfallaufnahmeprotokoll – zwar bedeckt, den Akten lassen sich aber keine Hinweise auf schlechte Sichtverhältnisse entnehmen. Es mag ferner zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir fahrende †I.________ verkehrsregelwidrig verhalten hat.