___ AG einbiegen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass aus seiner Sicht die vor ihm liegende Fahrbahnfläche, nach entsprechender Kommunikation mit zwei entgegenkommenden Fahrzeuglenkern, vor dem Beginn des eigentlichen Abbiegemanövers frei war. Dementsprechend wurde ab diesem Zeitpunkt von ihm keine spezielle Aufmerksamkeit nach rechts und nach vorne mehr verlangt. Zur Diskussion steht damit noch das Befahren eines Trottoirs (inkl. korrekte Umfahrung der Mittelinsel) und keine vielbefahrene Querstrasse, wie dies etwa im Urteil BGE 122 IV 225 der Fall war.