Der Beschuldigte musste weiter eine Mittelinsel unfallfrei umfahren und vorweg den Gegenverkehr prüfen, weil er einen Teil dieser Verkehrsfläche für das besagte Abbiegemanöver beanspruchte. Wichtig war auch, dass er aufgrund des Ausholens keine Verkehrsteilnehmer auf seiner Spur oder dem Fussgängerstreifen gefährdete. Zu prüfen waren ferner der Fahrradstreifen Richtung Unterführung, das Trottoir sowie die rechtsseitige Einfahrt der T.________ (Strasse). Nach Beginn des eigentlichen Abbiegemanövers musste der Beschuldigte noch ein Trottoir überqueren und in die richtige Einfahrt der O.________ AG einbiegen.