Das Bundesgericht hielt in den entsprechenden Urteilen u.a. fest, dass dem Fahrzeugführer für andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne, wenn er seine Aufmerksamkeit im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten habe (BGE 122 IV 225 E. 2.b f.; BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Vorliegend musste der Beschuldigte an einer leicht abfallenden Strasse abbremsen, damit er nach einer Kurve ein Abbiegemanöver gegen links durchführen konnte. Der Beschuldigte musste weiter eine Mittelinsel unfallfrei umfahren und vorweg den Gegenverkehr prüfen, weil er einen Teil dieser Verkehrsfläche für das besagte Abbiegemanöver beanspruchte.