Trotzdem ist die entsprechende Stelle, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht mit Grosskreuzungen zu vergleichen, wie sie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oft zur Diskussion stehen. Insofern ist die vorliegend zu beurteilende Verkehrssituation – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht mit denjenigen in den Urteilen BGE 122 IV 225 und BGE 127 IV 34 zu vergleichen. Das Bundesgericht hielt in den entsprechenden Urteilen u.a. fest, dass dem Fahrzeugführer für andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne, wenn er seine Aufmerksamkeit im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten habe (BGE 122 IV 225 E. 2.b f.;