Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer selber gegen Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E.4a).