26 Abs. 1 SVG. Dieser bedeutet, dass ein Fahrzeuglenker darauf vertrauen darf, dass sich jedermann im Verkehr so verhält, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert, noch gefährdet. Diese Grundregel gilt gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten nicht, ebenso nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Misstrauensgrundsatz; Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich allerdings nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält.