43 Abs. 2 SVG den Fussgängern vorbehalten und darf nur ausnahmsweise von Fahrzeugen und Fahrradfahrern befahren werden. Fahrzeuge dürfen beispielsweise ein Trottoir befahren, wenn der Fahrzeuglenker beabsichtigt, auf eine Nebenstrasse zu gelangen. Wer sich auf einem Weg bewegt, der grundsätzlich für andere Verkehrsteilnehmer bestimmt ist, muss besonders vorsichtig sein. […] Zu erwähnen bleibt schliesslich der Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG.