Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 221 f.): Jeder Führer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Einfach ausgedrückt: kommt es zu einer (ungewollten) Kollision, mangelt es i.d.R. an der konkret nötigen Aufmerksamkeit. Wer nach links abbiegt, ist verpflichtet einzuspuren, d.h. sich gegen die Fahrbahnmitte zu halten. Das Manöver ist zügig auszuführen, damit die Fahrbahn für den Längsverkehr möglichst rasch wieder frei wird.