29 SVG und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]), zumal vorliegend (so auch erstinstanzlich) nicht als erstellt gilt, dass der Vorhang am fahrerseitigen Fenster des Lastwagens tatsächlich einen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte. Eine separate bzw. unabhängig von der fahrlässigen Tötung bestehende Verletzung der Bestimmungen zur Betriebssicherheit ist sodann nicht angeklagt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.