Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E.2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem SVG ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Nicht relevant sind hierbei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Bestimmungen zur Betriebssicherheit eines Fahrzeugs (etwa Art. 29 SVG und Art.