grund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.2; BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.2 je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre.