18 741.01) und der dazu ergangenen Ausführungserlasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.1). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.8/2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1).