12. Vorbemerkungen Für die oberinstanzlichen (rechtlichen) Vorbringen der Verteidigung kann auf Ziff. 8 hiervor verwiesen werden. Diese werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 220 ff.). Die wichtigsten Punkte sind hier dennoch kurz aufzuführen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff. 13 hiernach).