69 f.). Gemäss Dokumentation des UTD lässt sich nicht abschliessend klären, ob der effektiv vorhandene Seitenvorhang die Sicht und Wahrnehmung des Beschuldigten allenfalls verändert haben könnte (pag. 36; pag. 30). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, ist offensichtlich, dass ein entsprechend arretierter Vorhang den Rundumblick grundsätzlich leicht einschränken kann. Ob dies auch im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Geschehnisse der Fall gewesen ist, lässt sich mit den vorliegenden Beweismitteln aber nicht rechtsgenüglich nachweisen. 11.4 Beweisergebnis