das Mädchen bereits vor der Kollision sehen konnte, so hätte dies auch für den Beschuldigten möglich sein müssen. Dies selbst unter der Annahme, dass das Mädchen zügig gefahren ist und der fragliche Streckenabschnitt ein Gefälle von 5% aufweist. Abschliessend ist festzuhalten, dass am Lastwagen des Beschuldigten auf der Fahrerseite am Fenster (unbestrittenermassen) ein Vorhang montiert war. Dieser war nach hinten geschoben und von hinten gesehen bei 20 cm fixiert (pag. 69 f.).