272, Z. 28 f.) und der vor Ort erstellten Fotografien Nr. 29 bis 31 (pag. 65 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte (insbesondere) in der entscheidenden Phase des Abbiegemanövers das Trottoir links von ihm genügend weit nach hinten überblicken konnte und so das herannahende Mädchen hätte erkennen können. Hinzu kommt, dass auch der beim «kein Vortritt» wartende C.________ das herannahende Mädchen auf dem Fahrrad sehen konnte und entsprechend eine Kollision befürchtete. Wenn C.________ das Mädchen bereits vor der Kollision sehen konnte, so hätte dies auch für den Beschuldigten möglich sein müssen.