16 Dass die herannahende †I.________ für den Beschuldigten in der entscheidenden Phase mit einem Kontrollblick durch das linke Seitenfenster sichtbar gewesen wäre, ist heute nicht mehr bestritten (pag. 275). Hiervon geht auch die Kammer aus. So ist aufgrund der Ortskenntnisse des Beschuldigten (fuhr er besagte Strecke zur O.________ AG mehrfach, sogar mehrmals an diesem Tag; pag. 125, Z. 117 f.; pag. 130, Z. 110 f.; pag. 272, Z. 28 f.) und der vor Ort erstellten Fotografien Nr. 29 bis 31 (pag.