272, Z. 34 ff.). Damit gab der Beschuldigte betreffend das Trottoir selber an, dass seine Aufmerksamkeit lediglich auf den vor ihm liegenden Abschnitt gerichtet war und er den hinter ihm liegenden bzw. parallel verlaufenden linksseitigen Abschnitt, auf welchem das Mädchen angefahren kam, nicht mittels Seitenblick kontrollierte. Hinsichtlich den Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise auf bewusste Falschaussagen seinerseits oder auf Aussagen, welche bewusst zu seinem Vorteil gefärbt worden wären, zu entnehmen sind. Im Gegenteil: Der Beschuldigte schilderte den Ablauf des Unfalls im Wesentlichen konstant, klar und detailreich.