270, Z. 8 ff.). Er erklärte, dass seine Kontrollblicke auf den Trottoir-Bereich vor der O.________ AG, die Gegenfahrbahn, den Velostreifen, die eigene Fahrbahn, den «Einbieger» von rechts und die Spiegel gerichtet gewesen seien. Letzteres sei aufgrund des toten Winkels fast das Wichtigste (pag. 270, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wiederholte, dass seine Konzentration nach vorne und auf die korrekte Umfahrung der Mittelinsel gerichtet gewesen sei. Er führte hierzu aus, dass man während dem Abbiegemanöver schon den Rundumblick habe, die Einfahrt zur O.________ AG aber relativ schwierig und eng sei.