124, Z. 91). Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sodann von sich aus erwähnte, dass er in der Kabine Vorhänge habe, seine Sicht aufgrund seines Körperbaus, seiner Blicktechnik und des Vorbeugens aber nicht eingeschränkt gewesen sei (pag. 124, Z. 91 ff.). Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, schilderte der Beschuldigte den Ablauf der Geschehnisse anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zwar mit etwas anderen Worten, inhaltlich aber grundsätzlich übereinstimmend zu seinen Erstaussagen. Seine Aussagen sind in sich stimmig. Der Beschuldigte erwähnte aber nunmehr erstmals einen Blick aus dem linken Seitenfenster, um das Trottoir zu kontrollieren (pag.