124, Z. 75 ff.). Auffallend an diesen Aussagen ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme in keiner Phase einen konkreten Blick aus dem linken Seitenfenster erwähnte und dass die von ihm geschilderten Kontrollblicke vor bzw. während des Einbiegens und nicht vor dem Befahren des Trottoirs (erneut) erfolgten. Der Beschuldigte war sehr bedacht, den entgegenkommenden Verkehr zunächst passieren zu lassen, damit er die Verkehrsinsel gefahrlos umfahren konnte. Seine ersten Aussagen lassen vermuten, dass seine überwiegende Aufmerksamkeit auf ebendiese Verkehrshindernisse gerichtet war.