268, Z. 37 ff.). Dies scheint in Anbetracht der Umstände vor Ort nachvollziehbar. Dass C.________ aufgrund dessen nicht einvernahmefähig gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. auch pag. 268, Z. 43 f.). Es besteht daher kein Anlass, seine gleichbleibenden Aussagen in Zweifel zu ziehen Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Aussagen des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sind in sich stimmig und grundsätzlich logisch. So schilderte er etwa, dass er vor der Einfahrt der O.________ AG sehr stark rechts habe ausholen müssen, um die dortige Verkehrsinsel zu umfahren.